CORONA-SOFORTHILFEN
Nunmehr kann in den Corona-Soforthilfe-Fällen über ein sehr erfreuliches Ergebnis berichtet werden:
Am Mittwoch, 10.07.24, fand eine Musterverhandlung am Verwaltungsgericht Freiburg statt.
Das Verwaltungsgericht hatte nach Eingang von über 300 Klageverfahren im Monat März 2024 mit den Rechtsanwaltskanzleien - unter anderem die Kanzlei Emmenecker -, welche eine hohe Zahl an klagenden Unternehmen bzw. Selbständige vertreten, Kontakt aufgenommen.
Es wurde darum gebeten, unter den Mandanten zwei Musterverfahren zu benennen, welche mit einigen anderen Verfahren stellvertretend für die gesamte Problematik in einem Sammeltermin verhandelt werden können. Die anderen Klageverfahren wurden aus prozessökonomischen Gründen ruhend gestellt.
Aufgrund der Vielzahl der vertretenen Mandanten verfügt die Kanzlei über eine gute Informationsbasis. Wie im Quervergleich feststgestellt werden konnte, wurden von der L-Bank zwei verschiedene Versionen von Bewilligungsbescheiden erlassen.
Die erste Tranche direkt nach Freischaltung des Antragsportals bezog sich im Förderzweck auf einen Liquiditätsengpass oder einen Umsatzausfall im Rahmen eines Zuschusses, die zweite Tranche legte nur noch einen erheblichen Liquiditätsengpass als Billigkeitsleistung zu Grunde.
Aus diesem Grunde hatte die Kanzlei zwei Musterverfahren benannt. Mit fünf anderen Anwaltskanzleien wurden sodann am vergangenen Mittwoch insgesamt sechs Verfahren verhandelt.
Der Termin dauerte über sieben Stunden an, es wurde sehr intensiv die Argumente zwischen Gericht, Anwälte, L-Bank und Ministerium ausgetauscht.
Am 11.07.2024 wurde in Kurzform das Ergebnis in den beiden Verfahren mitgeteilt, allerdings noch keine schriftliche Urteilsbegründung.
Das Gericht hat erfreulicherweise in den Fällen der ersten Tranche die Rückforderungsbescheide aufgehoben! Damit ist ein erster positiver Meilenstein geschafft!!
Die zweite Tranche wurde jedoch leider abschlägig entschieden und die Klage abgewiesen. In einem Artikel des Markgräfler Tagblatt, welche Bezug auf eine Pressemitteilung einer der beteiligten Anwaltskanzleien nahm, wurde fälschlicherweise berichtet, das Gericht habe in allen Verfahren die Rückforderungsbescheide aufgehoben. Dies ist leider nicht korrekt.
Das Ergebnis der Verhandlung wird hier auf der Seite des SWR richtig dargestellt:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/verfahren-corona-hilfen-freiburg-100.html
Gegen die Klageabweisung wird daher nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe Berufung eingelegt werden. Es ist desweiteren davon auszugehen, dass die L-Bank ebenfalls Rechtsmittel ergreifen wird.
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Wir haben vermutlich alle noch in Erinnerung, wie sich unsere bis dahin als unverrückbar erinnerte Welt am 22.03.2020 plötzlich um 180 Grad drehte. Aufgrund der neu aufgetretenen Viruserkrankung SARS-CoV-2, landläufig auch unter dem Namen „CORONA“ bekannt, verhängte die Regierung damals einen bundesweiten Lockdown. Es wurden strenge Kontaktbeschränkungen eingeführt, Schulen, Kindergärten, aber auch viele Betriebe wie Friseursalons, Gastwirtschaften oder Buchhandlungen mussten den Betrieb vollständig einstellen. Das öffentliche Leben lag über Monate brach.
Als Ausgleich für die oftmals massiven Umsatzausfälle konnten Unternehmer, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe in Baden-Württemberg ab Ende März bis Ende Mai 2020 von der L-Bank die „Soforthilfe Corona“ beantragen. In den Antragsformularen wurden diese Hilfen als „Zuschuss“ bezeichnet.
Nach Angaben des Landeswirtschaftsministeriums wurden damals Corona-Soforthilfen in Höhe von 2,2 Milliarden Euro ausbezahlt. 572 Millionen Euro hiervon fordert die L-Bank nun aber trotzdem seit knapp einem Jahr zurück, obwohl viele davon ausgegangen sind, dass die Zuschüsse Entschädigungen für die aufgrund der staatlichen Eingriffe entstandenen Umsatzausfälle und damit nicht zurückzuzahlen sind.
Anfang August 2022 wurden die Widerrufs- und Erstattungsbescheide verschickt. Betroffen sind 84.700 Antragssteller, 11.000 davon haben den Erstattungsforderungen widersprochen.
Nach der Widerspruchseinlegung im August 2022 hat sich die L-Bank viel Zeit gelassen.
Insbesondere bei den anwaltlich nicht vertretenen Unternehmen waren im Juli 2023 die ersten Widerspruchsbescheide ergangen, mit denen der Widerspruch zurückgewiesen wurde.
Nun ist die L-Bank offensichtlich wieder aus dem Dornröschenschlaf erwacht. In sämtlichen von mir vertretenen Widerspruchsverfahren hat die L-Bank nun die Widerspruchsbescheide erlassen, die das Datum 27.02.2024 tragen. Die Zustellung erfolgte per Postzustellungsurkunde am 28.02.2024.
Auch wurden nun am 06.03.2024 Widerrufs- und Erstattungsbescheide in den Fällen erlassen, in welchen vermeintlich oder tatsächlich keine Rückmeldeverfahrenserklärung abgegeben wurde.
Als Mittel gegen die Widerspruchsbescheide kommt nur eine Klage vor das Verwaltungsgericht in Betracht. Die Frist für die Klageerhebung beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides. Sollte die Klagefrist versäumt werden kann man gegen die Rückforderung fast nichts mehr tun.
Gegen die Widerrufs- und Erstattungsbescheide muss ein Widerspruchsverfahren geführt werden. Die Frist ist mit der eines Klageverfahrens identisch.
Solange ein Widerspruch oder Klageverfahren anhängig ist, ist die Rückzahlpflicht ausgesetzt. Dies bedeutet einen enormen Liquiditätsgewinn für die betroffenen Unternehmen.
In der Praxis heißt dies für die Unternehmer nun schnell handeln, wenn man die Rückzahlverpflichtung nicht bestandskräftig werden lassen möchte.
Mittlerweile führe ich eine Vielzahl an Verfahren gegen die L-Bank. Gerne berate und vertrete ich Sie in solchen Fällen.