CORONA-SOFORTHILFEN


Wir haben vermutlich alle noch in Erinnerung, wie sich unsere bis dahin als unverrückbar erinnerte Welt am 22.03.2020 plötzlich um 180 Grad drehte. Aufgrund der neu aufgetretenen Viruserkrankung SARS-CoV-2, landläufig auch unter dem Namen „CORONA“ bekannt, verhängte die Regierung damals einen bundesweiten Lockdown. Es wurden strenge Kontaktbeschränkungen eingeführt, Schulen, Kindergärten, aber auch viele Betriebe wie Friseursalons, Gastwirtschaften oder Buchhandlungen mussten den Betrieb vollständig einstellen. Das öffentliche Leben lag über Monate brach.    

Als Ausgleich für die oftmals massiven Umsatzausfälle konnten Unternehmer, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe in Baden-Württemberg ab Ende März bis Ende Mai 2020 von der L-Bank die „Soforthilfe Corona“ beantragen. In den Antragsformularen wurden diese Hilfen als „Zuschuss“ bezeichnet.    

Nach Angaben des Landeswirtschaftsministeriums wurden damals Corona-Soforthilfen in Höhe von 2,2 Milliarden Euro ausbezahlt. 572 Millionen Euro hiervon fordert die L-Bank nun aber trotzdem seit knapp einem Jahr zurück, obwohl viele davon ausgegangen sind, dass die Zuschüsse Entschädigungen für die aufgrund der staatlichen Eingriffe entstandenen Umsatzausfälle und damit nicht zurückzuzahlen sind.

Anfang August 2022 wurden die Widerrufs- und Erstattungsbescheide verschickt. Betroffen sind 84.700 Antragssteller, 11.000 davon haben den Erstattungsforderungen widersprochen.

Seit der Widerspruchseinlegung hatte sich von Seiten der L-Bank nicht viel getan. In den von der Autorin vertretenen Fällen hatte die L-Bank lediglich die angeforderten Akten zugeschickt. Die Verfahren sind noch sämtlich offen und die Rückzahlpflicht damit ausgesetzt.

Bei den anwaltlich nicht vertretenen Unternehmen sind nun im Juli 2023 die ersten Widerspruchsbescheide ergangen, mit denen der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Als Mittel gegen die Widerspruchsbescheide kommt nur eine Klage vor das Verwaltungsgericht in Betracht. Die Frist für die Klageerhebung beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides. Sollte die Klagefrist versäumt werden kann man gegen die Rückforderung fast nichts mehr tun. 

In der Praxis heißt dies für die Unternehmer nun schnell handeln, wenn man die Rückzahlverpflichtung nicht bestandskräftig werden lassen möchte. Gerne berate und vertrete ich Sie in solchen Fällen.