CORONA-SOFORTHILFEN

UPDATE am 18.03.2024

Wir haben vermutlich alle noch in Erinnerung, wie sich unsere bis dahin als unverrückbar erinnerte Welt am 22.03.2020 plötzlich um 180 Grad drehte. Aufgrund der neu aufgetretenen Viruserkrankung SARS-CoV-2, landläufig auch unter dem Namen „CORONA“ bekannt, verhängte die Regierung damals einen bundesweiten Lockdown. Es wurden strenge Kontaktbeschränkungen eingeführt, Schulen, Kindergärten, aber auch viele Betriebe wie Friseursalons, Gastwirtschaften oder Buchhandlungen mussten den Betrieb vollständig einstellen. Das öffentliche Leben lag über Monate brach.    

Als Ausgleich für die oftmals massiven Umsatzausfälle konnten Unternehmer, Selbstständige und Angehörige der freien Berufe in Baden-Württemberg ab Ende März bis Ende Mai 2020 von der L-Bank die „Soforthilfe Corona“ beantragen. In den Antragsformularen wurden diese Hilfen als „Zuschuss“ bezeichnet.    

Nach Angaben des Landeswirtschaftsministeriums wurden damals Corona-Soforthilfen in Höhe von 2,2 Milliarden Euro ausbezahlt. 572 Millionen Euro hiervon fordert die L-Bank nun aber trotzdem seit knapp einem Jahr zurück, obwohl viele davon ausgegangen sind, dass die Zuschüsse Entschädigungen für die aufgrund der staatlichen Eingriffe entstandenen Umsatzausfälle und damit nicht zurückzuzahlen sind.

Anfang August 2022 wurden die Widerrufs- und Erstattungsbescheide verschickt. Betroffen sind 84.700 Antragssteller, 11.000 davon haben den Erstattungsforderungen widersprochen.

Nach der Widerspruchseinlegung im August 2022 hat sich die L-Bank viel Zeit gelassen. 

Insbesondere bei den anwaltlich nicht vertretenen Unternehmen waren im Juli 2023 die ersten Widerspruchsbescheide ergangen, mit denen der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

Nun ist die L-Bank offensichtlich wieder aus dem Dornröschenschlaf erwacht. In sämtlichen von mir vertretenen Widerspruchsverfahren hat die L-Bank nun die Widerspruchsbescheide erlassen, die das Datum 27.02.2024 tragen. Die Zustellung erfolgte per Postzustellungsurkunde am 28.02.2024.

Auch wurden nun am 06.03.2024 Widerrufs- und Erstattungsbescheide in den Fällen erlassen, in welchen vermeintlich oder tatsächlich keine Rückmeldeverfahrenserklärung abgegeben wurde. 


Als Mittel gegen die Widerspruchsbescheide kommt nur eine Klage vor das Verwaltungsgericht in Betracht. Die Frist für die Klageerhebung beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides. Sollte die Klagefrist versäumt werden kann man gegen die Rückforderung fast nichts mehr tun.

Gegen die Widerrufs- und Erstattungsbescheide muss ein Widerspruchsverfahren geführt werden. Die Frist ist mit der eines Klageverfahrens identisch.

Solange ein Widerspruch oder Klageverfahren anhängig ist, ist die Rückzahlpflicht ausgesetzt. Dies bedeutet einen enormen Liquiditätsgewinn für die betroffenen Unternehmen.

In der Praxis heißt dies für die Unternehmer nun schnell handeln, wenn man die Rückzahlverpflichtung nicht bestandskräftig werden lassen möchte. 

Mittlerweile führe ich eine Vielzahl an Verfahren gegen die L-Bank. Gerne berate und vertrete ich Sie in solchen Fällen.